Die Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Verein Südtiroler in Nordrhein-Westfalen“
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Unter Beachtung der Prinzipien einer christlichen Lebensanschauung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur, der Völkerverständigung, des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums sowie der Jugend- und der Altenhilfe.
Die vorgenannten Ziele will der Verein insbesondere erreichen
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- durch Information seiner Mitglieder und einer interessierten Öffentlichkeit über die Ge-schichte Südtirols, seine kulturellen und religiösen Traditionen, seine aktuelle politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung sowie seine Möglichkeiten und Aufgaben als Brückenregion in einem vereinten Europa,
- durch die Pflege von Kontakten zwischen den besonders in Nordrhein-Westfalen lebenden Südtirolern und deren Familienangehörigen mit der ehemaligen Heimat Südtirol, sowie darüber hinaus zwischen Menschen und Behörden oder Einrichtungen in Südtirol und in Nordrhein-Westfalen, deren Anliegen oder Auftrag die Herstellung und Förderung von Beziehungen in und zwischen den genannten Regionen ist,
- durch das Angebot von Unterstützung und Beistand bei der Regelung und Lösung sozialrechtlicher, sozio-ökonomischer und sozio-kultureller Fragen und Probleme insbesondere im Bereich der Jugend- und Altenfürsorge
- durch karitative und finanzielle Einzelfallhilfe,
- durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der Fortbildung, der Erhaltung und Pflege des religiösen und kulturellen Brauchtums sowie der Begegnung insbesondere von Kindern, Jugendlichen und Senioren in Südtirol und in Nordrhein-Westfalen dienen, insbesondere mit dem Ziel, die Integration von ausgewanderten Südtirolern und ihren Familien und Nachfahren zu fördern.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder des Vereins
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- Mitglieder des Vereins sind
a. Gründungsmitglieder
b. ordentliche Mitglieder
c. Ehrenmitglieder - a. Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand, mit der Verpflichtung, die Zwecke des Vereins anzunehmen und zu fördern. Über den Antrag zur Mitgliedschaft nach den Ziffern 1 b entscheidet der Vorstand, über den Antrag zur Mitgliedschaft nach Ziff. 1 c) entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seine Entscheidung über den Antrag dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
b. Ehrenmitglieder: Ein oder mehrere Mitglieder des Vereins können dem Vorstand Persönlichkeiten für die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Der Vorstand hat den oder die Vorschläge zu prüfen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen; einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung entscheidet.
- Mitglieder des Vereins sind
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet
a. durch den Tod
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Ausschluss. - Der Austritt kann nur durch Kündigung mittels Einschreibebrief an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Verpflichtungen gegenüber der Satzung nicht erfüllt werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3, Ziff. 1. a), b) entscheidet der Vorstand, von Mitgliedern nach § 3, Ziff. 1 c) entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist dem Betroffenen mittels Einschreibebrief mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Beiträge von den Mitgliedern zu §3, Ziff. 1. a) und b).
Ehrenmitglieder nach § 3 Ziffer 1c) sind beitragsfrei.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum Ende des 1. Quartals eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Vereins ist Köln.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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§ 8 Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Vorstandes beantragt.
- Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen wird. Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Beschlussfassung über Tätigkeits- und Geschäftsbericht des Vorstandes
c) die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Änderung der Satzung
f) die Auflösung des Vereins
g) Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
h) Ernennung und Abberufung von Ehrenvorsitzenden
i) Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Prüfberichts. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 20 Mitgliedern, darunter mindestens 2 Vorstandsmitgliedern, beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist abhängig von der Anwesenheit des/der Vorsitzenden des Vorstandes des Vereins oder bei Verhinderung die seines/ihrer Stellvertreters/-in. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes oder in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Mitgliedern zu unterschreiben ist.
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§ 9 Ehrenmitglieder
Für besondere Verdienste um den Verein kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied des Vereins zum Ehrenmitglied ernennen.
Das Ehrenmitglied berät den Vorstand und kann durch den Vorstand zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
§ 10 Der Vorstand
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- Der Vorstand besteht maximal 5 Personen, die bei Ihrer Wahl Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
a) den Vorsitzenden
b) den Stellvertreter
c) den Schatzmeister. - Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Zu den Vorstandssitzungen soll der Vorsitzende mindestens zweimal jährlich, mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen, einladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
- Die rechtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam ausgeübt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden kann der stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein rechtlich vertreten. Die Verhinderung bedarf keines Nachweises.
- Der Vorstand besteht maximal 5 Personen, die bei Ihrer Wahl Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
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§ 11 Rechnungsprüfer
Das Kollegium der Rechnungsprüfer besteht aus 2 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr das Rechnungswesen und die Kasse so rechtzeitig zu prüfen, dass sie in der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres einen zeitnahen Bericht geben können.
Die Rechnungsprüfer haben die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen.
§ 12 Satzungsänderung
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung und/oder des Zwecks des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf der Anwesenheit von mindestens 20 Mitgliedern, sowie einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluß, der eine Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf der Anwesenheit von mindestens 20 Mitgliedern sowie einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Caritasstiftung im Erzbistum Köln, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Köln, den 2.04.1977,
geändert Köln, den 17.04.1988,
geändert Bochum, den 02.04.1994,
geändert Köln, den 05.09.2004,
geändert Köln, den 02.04.2006
geändert Köln, den 26.03-2023
Gründungsmitglieder:
Remo Lunz, Hilde Felder, Claire Ballweber, Louis Ballweber, Paul Miribung, Johannes Rabanser, Adolf Agreiter, Karl Piock, Josef Pircher, Johanna Pircher-Eckes, Gottfried Ralser, Gerda Ralser, Adolf Meßner, Ludwig Brunner, Otmar Weger, Fritz Kofler, Josef Rungg.